Steuerermäßigung bei Handwerkerrechnung

nach § 35 a Abs. 2 S.2 EStG

Auch Privatpersonen können unsere handwerklichen Tätigkeiten steuerlich geltend machen.

Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme wurde zum 01.01.2009 auf 20% von 6000,00 €

(= 1200,00 €) vedoppelt.

Abzugsfähig sind nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.

Voraussetzung für die Steuerermäßigung:

  • Vorlage einer Rechnung mit getrenntem Ausweisen von Lohn- und Materialkosten
  • Nachweis der Überweisung auf das Konto des Handwerkers ( Barzahlungen und Schecks werden nicht anerkannt)